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Montag, den 27. März 2017 um 12:45 Uhr

OVG-Urteil zur Befristung: DAkkS legt Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein

Die Befristung von Akkreditierungsbescheiden ist seit längerem Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Ein rechtkräftiges Urteil dazu steht noch aus. Die verwaltungsgerichtliche Klärung hat derzeit keine Auswirkungen auf die bestehende Akkreditierungspraxis der DAkkS.

Ist die Befristung von Akkreditierungsbescheiden der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zulässig? In der Berufungsverhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg kamen die Richter in der zweiten Instanz nach eingehender Prüfung der verschiedenen Facetten des Falls zu der Einschätzung, dass für die Befristung der Akkreditierung keine hinreichende allgemeine Rechtsgrundlage vorhanden sei. Allerdings wurde die grundsätzliche Bedeutung des Falls festgestellt und die Revision zugelassen.

Die juristische Klärung zur Befristung von Akkreditierungen ist mit dem Urteil des OVG noch nicht abgeschlossen, denn die DAkkS hat Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.

„Wir begrüßen, dass wir mit der Revision eine Klärung vor dem obersten deutschen Verwaltungsgericht herbeiführen können. Es ist sowohl für die Akkreditierungsstelle als auch für ihre Kunden wichtig, beim Thema Befristung Rechtssicherheit zu erreichen“, erklärte DAkkS-Geschäftsführer Dr. Stephan Finke.

Bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung wird die DAkkS an der Befristung von Akkreditierungen festhalten. Auf die Akkreditierungspraxis der DAkkS hat das Urteil des OVG daher zurzeit keine Auswirkungen.

Zum Hintergrund: Akkreditierungsbescheide der DAkkS werden grundsätzlich auf fünf Jahre befristet. Innerhalb eines sogenannten Akkreditierungszyklus werden erteilte Akkreditierungen in regelmäßigen Intervallen durch die DAkkS überwacht. Auf diesem Weg stellt die DAkkS sicher, dass die akkreditierte Stelle auch nach der Erteilung einer Akkreditierung über die Kompetenz bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten verfügt. Vor dem Ablauf der Akkreditierung muss die Stelle dann entscheiden, ob eine Reakkreditierung angestrebt wird oder die Akkreditierung bis zum Ende ihrer Gültigkeit „auslaufen“ soll.


Den Artikel finden Sie unter:

http://www.dakks.de/content/ovg-urteil-zur-befristung-dakks-legt-revision-zum-bundesverwaltungsgericht-ein

Quelle: Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) (03/2017)


Hier zum Urteil:
http://www.vup.de/dokumente_14/2237_161214_OVG%201B%2026%2014.pdf

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