Die Novellierung berücksichtigt insbesondere folgende Entwicklungen und Sachverhalte:
- Aufgrund der EU-REACH-Verordnung sind viele der Verbotsregelungen in Anhang 1 der ChemVerbotsV obsolet geworden, der Anhang 1 wurde auf den national noch fortbestehenden Regelungsbedarf reduziert.
- Aufgrund der EU-CLP-Verordnung müssen die Kennzeichnungsregelungen, an denen die Abgabevorschriften anknüpfen, geändert werden; wegen der großen Unterschiede im alten und neuen Kennzeichnungssystem muss der Anwendungsbereich praxisgerecht geändert werden.
- Die problematische Komplexizität der bisherigen Regelungen mit Ausnahmen und Rückausnahmen, bedingt durch zahlreiche Änderungen seit 1993, soll nach intensiver Abstimmung mit den Ländervollzugsbehörden und betroffenen Verbänden durch eine transparente und anwenderfreundliche Struktur abgelöst werden.
- Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, für die bisher noch keine nationale Durchführungsrechtsetzung existiert, war über die bisherigen Regelungen zu neun Sprengstoffgrundstoffen zu entscheiden.
ChemVerbotsV in der derzeit geltenden Fassung (PDF, 160 KB)
Kabinettsbeschluss (PDF, 302 KB)
Den Artikel finden Sie unter:
http://www.bmub.bund.de/themen/gesundheit-chemikalien/chemikaliensicherheit/gesundheit-chemikalien-download/artikel/verordnung-zur-aenderung-zur-chemverbotsv/
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) (10/2016)