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Freitag, den 20. Mai 2022 um 04:42 Uhr

18. Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zur CLP-Verordnung veröffentlicht

 Die Europäische Kommission hat am 03.05.2022 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/692 den Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) geändert. Es handelt sich um die 18. Anpassung.

Mit der neuen Verordnung wurden in der Tabelle 3 des Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung 39 neue Einträge hinzugefügt (darunter zwei Dibutylzinn-Analoga, Bisphenol S (BPS) als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B, Benzophenon als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 B und Melamin als krebserzeugender Stoff der Kategorie 2) , 17 Einträge überarbeitet (darunter Bisphenol A) und ein Eintrag gestrichen (1,5-Naphthylendiisocyanat).

Die Verordnung tritt am 23. Mai 2022 in Kraft. Für die Einhaltung der neuen oder aktualisierten harmonischen Einstufungen wurde ein Übergangszeitraum eingeräumt, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder geänderte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände gemäß den bisher geltenden regulatorischen Anforderungen verkaufen können. Die Verordnung gilt daher ab dem 23. November 2023.

Gesamtübersicht der Änderungsverordnungen zum Anhang VI der CLP-Verordnung (PDF, 518 KB)


Den Artikel finden Sie unter:

https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/SharedDocs/Meldungen/DE/CLP/2022-06-17-Ver%C3%B6ffentlichung-18-ATP.html


Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (05/2022)




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