Volltextsuche

Montag, den 03. Februar 2020 um 03:39 Uhr

Zum Bereich der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Die DAkkS gibt ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die Angaben zur Messunsicherheit in Prüfberichten im Bereich der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) bekannt.
Bei Laboranalysen im gesetzlich geregelten Bereich der BBodSchV muss in den Prüfberichten die Messunsicherheit angegeben werden.

Anforderungen an Prüfberichte im Bereich der BBodSchV in Bezug auf die Messunsicherheit

Im Falle von Laboruntersuchungen im Geltungsbereich der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, müssen gemäß Anhang 1; Nr. 4.2 Satz 4, bestimmte Angaben im Prüfbericht dokumentiert werden.

Diese Anforderung korrespondiert mit Abschnitt 7.8.3 DIN EN ISO/IEC 17025:2018.
Dort heißt es:

"In Ergänzung zu den in Punkt 7.8.2 geforderten Anforderungen müssen, wenn es für die Interpretation der Prüfergebnisse erforderlich ist, Prüfberichte die folgenden Angaben enthalten:
c) falls anwendbar, eine Angabe der Messunsicherheit in der gleichen Einheit wie die der Messgröße oder durch eine Bezeichnung, die sich auf die Messgröße bezieht (z.B. Prozent), wenn – sie für die Gültigkeit oder Anwendung der Prüfergebnisse von Bedeutung sind; …"

Bei Laboranalysen im gesetzlich geregelten Bereich der BBodSchV muss demzufolge in den Prüfberichten die Messunsicherheit gemäß DIN 1319-3: 05.96 und/oder DIN 1319-4: 12.85 für die einzelnen Untersuchungsparameter angegeben werden.

Wenn der Kunde des Prüflaboratoriums für die Prüfung eine Aussage zur Konformität bezüglich einer Spezifikation oder Norm verlangt (z. B. bestanden / nicht bestanden, innerhalb der Toleranz / außerhalb der Toleranz), müssen die Spezifikation bzw. Norm sowie die Entscheidungsregel eindeutig definiert sein. Sofern sie nicht in der angeforderten Spezifikation bzw. Norm enthalten ist, muss die mit dem Kunden vereinbarte Entscheidungsregel im Ergebnisbericht mitgeteilt werden (DIN EN ISO/IEC 17025:2018 Abschnitt 7.1.3).

Das bedeutet für die Praxis, dass mit dem Kunden der Zweck der Untersuchung bereits vor der Auftragsannahme zu klären ist. Hier ist insbesondere zu klären, ob und inwieweit die Anforderungen der Bundesbodenschutzgesetzgebung für die Untersuchungen und der darauf aufbauenden Konformitätserklärung im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17025:2018 gelten.

Die DAkkS hat in Reaktion auf entsprechende Beschwerden festgestellt, dass diese Anforderung nicht in jedem Fall von den Begutachtern eingefordert worden ist.

Die DAkkS hat alle betroffenen Begutachter entsprechend informiert. Die Einhaltung der vorbeschriebenen Vorgaben bzgl. der Angabe der Messunsicherheiten in Prüfberichten zu Untersuchungen gemäß BBodSchV wird durch die DAkkS-Begutachter einheitlich geprüft.

Ein Verstoß gegen die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2018, Abschnitte 7.1 und 7.8.3 im Bereich von Untersuchungen gemäß BBodSchV (z.B. gemäß Fachmodul Boden, z.B. Bundesliegenschaften) wird als "kritische Abweichung" eingestuft.


Den Artikel finden Sie unter:

https://www.dakks.de/content/zum-bereich-der-bundes-bodenschutz-und-altlastenverordnung-bbodschv

Quelle: Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) (01/2020)

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.